Vermietbedingungen
NJI ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN AUSFLUGSYACHTEN
Allgemeine Bedingungen für die An- und Vermietung von Ausflugsyachten der Niederländischen Jachtbau Industrie (NJI), Branchengruppe der
Königlichen Metaalunie in Nieuwegein. Deponiert bei der Handelskammer zu Utrecht am 22.06.2006 unter Nummer 165/2006.
Uitgave der NJI, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein.
© Koninklijke Metaalunie
Artikel 1 Definition und Anwendung
1.1 In diesen Bedingungen versteht man unter:
Vermieter: jenes Mitglied der Metaalunie Branchengruppe
Niederländische Jachtbau Industrie (NJI), welches
auf kommerzieller Basis gegen Bezahlung eines
Geldbetrages eine Ausflugsyacht Dritten zum
Gebrauch übergibt;
a. Mieter: denjenigen (natürliche Person), der, nicht in
Ausübung seines Berufes oder Betriebes (Konsument)
gegen Bezahlung eines Geldbetrages AusflugsYachten
eines Dritten in Gebrauch hat;
b. Mietvertrag: jenen Vertrag, wobei sich der Vermieter
verpflichtet dem Mieter gegen Bezahlung eines
Geldbetrages eine Ausflugsyacht ohne Bemannung
zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen.
1.2 Diese Bedingungen sind auf alle zwischen Vermieter
und Mieter abzuschließenden Mietverträge im Bezug
auf Ausflugsyachten anzuwenden.
Artikel 2 Angebote
Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich
Artikel 3 Zu Stande kommen des Vertrages
3.1 Als Bestätigung der zwischen Mieter und Vermieter
zu Stande gekommenen Vereinbarung bezüglich
des erreichten Inhaltes der Mietvereinbarungen,
sendet der Vermieter dem Mieter einen Vertrag zu.
3.2 Der Mietvertrag wird unter den auflösbaren Bedingungen
eingegangen, dass innerhalb von 14 Tagen
nach Datierung:
- der konform Artikel 1 dem Mieter zugesandte Mietvertrag,
versehen von der Unterschrift des Mieters
vom Vermieter zurückempfangen worden ist und
- ein Betrag von 50% des Mietpreises auf das Konto
des Vermieters überwiesen worden ist.
3.3 Erfüllt der Mieter die in Punkt 2 dieses Artikels genannten
Verpflichtungen nicht, dann ist der Vertrag
rechtsmäβig aufgelöst. In diesem Falle steht es dem
Vermieter frei, das Fahrzeut an Dritte zu vermieten.
Artikel 4 Miete / Mietpreis
4.1 Der Mietvertrag wird für die Dauer und gegen den
Mietpreis eingegangen, wie im Mietvertrag beschrieben.
4.2 Neben dem im Mietvertrag angegebenen Mietpreis
muss der Mieter dem Vermieter auch eine darin aufgenommene
Kaution bezahlen, mit einem Mindestbetrag
von € 500,- .
4.3 Die Rechte aus diesem Vermietvertrag sind persönlich
und darum auch nicht ohne vorhergehende
schriftliche Zustimmung des Vermieters an Dritte übertragbar.
Artikel 5 Bezahlung
5.1 Die Miete ist, es sei denn anders vereinbart, per
Vorausbezahlung verschuldigt und die Bezahlung
findet wie folgt statt:
- 50% des Mietpreises innerhalb von 14 Tagen nach
Zeichnung des Mietvertrages;
- 50% des Mietpreises spätestens 30 Tage vor Beginn
der Mietperiode;
- 100% des Mietpreises, wenn der Mietvertrag weniger
als 30 Tage vor Beginn der Mietperiode abgeschlossen
wird.
5.2 Hat die Bezahlung nicht zu dem in Punkt 1 dieses
Artikels genanntem Zeitpunkt stattgefunden, dann
schuldet der Mieter dem Vermieter direkt auch die
Zinsen. Die Zinsen betragen 10% pro Jahr, sind jedoch
den gesetzlichen Zinsen glelich, wenn diese
höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein
Teil des Monats als ganzer Monat.
5.3 Die im Mietvertrag genannte Kaution muss zu Anfang
der Mietperiode bar bezahlt werden. Die Kaution
wird nach Beendung der vereinbarten Mietdauer
dem Mieter zurückerstattet, wenn der Mieter das
Schiff dem Vermieter im selben Zustand, in welchem
er dieses vom Vermieter übernommen hat, diesem
wieder übergeben hat.
5.4 Der Vermieter hat das Recht, um alle, am Ende der
Mietperiode noch vom Mieter verschuldigten Beträge
mit der vom Mieter bezahlten Kaution zu verrechnen.
5.5 Gewinnt der Vermieter in einer Gerichtprozedur gegen
den Mieter, dann gehen alle Kosten, welche der
Vermieter im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren
gemacht hat, auf Rechnung des Mieters
Artikel 6 Übergabe
6.1 Das Schiff wird dem Mieter an dem im Mietvertrag
angegebenen Ort übergeben. Ab dem Moment der
Übergabe gehen das Schiff und dessen Gebrauch
auf Rechnung und Risiko des Mieters über.
6.2 Der Vermieter sorgt dafur, dass bei der in Punkt 1
dieses Artikels genannten Übergabe das Schiff in
Ordnung ist, sodass es konform der im Mietvertrag
genannten Bestimmung gebraucht werden kann und
dass es von einer für das vereinbarte Fahrgebiet adäquaten
Sicherheitsausrüstung versehen ist.
6.3 Der Mieter wird das Inventar, wie in der vom Vermieter
dem Mieter zur Hand gestellten Inventarliste verzeichnet,
und die zum Schiff für das vereinbarte
Fahrgebiet angegebene Sicherheitsausrüstung auf
Vollständigkeit kontrolllieren.
6.4 Stimmt das sich an Bord befindende Inventar nicht
mit dem auf der Inventarliste verzeichnetem überein,
oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder
untauglich, dann muss der Mieter vor Abfahrt den
Vermieter davon nachweislich in Kenntnis setzen.
6.5 Vor der Abfahrt müssen die Parteien die konditionsliste,
insofern eine solche vorhanden ist, als Zeichen
des Einverständnisses unterschreiben. Der Vermieter
händigt dem Mieter eine Abschrift der unterzeichneten
Konditionsliste aus.
Artikel 7 Gebrauch
7.1 Der Mieter ist nicht befugt, das Schiff an Dritte als
Eigentum zu übertragen, zu vermieten oder in
(Mit)Gebrauch zu übergeben, zu verpfänden oder
auf jedwelche Weise zu belasten, es sei denn, der
Vermieter hat hierzu schriftlich seine Zustimmung
gegeben.
7.2 Der Mieter gebraucht das Schiff wie ein guter Mieter
und guter Schiffer; er beachtet die mitgelieferten Bedienungs-,
Behandlungs- und Sicherheitsanleitungen
und die im Mietvertrag genannten Bestimmungen.
Der Mieter wird das Schiff zweckmäβig sichern und
hierin keine Veränderungen anbringen.
7.3 Der Mieter erklärt, befugt zu sein, um mit dem Schiff
fahren zu dürfen und im Stande zu sein, das Schiff in
allen Bestimmungen und Fahrgebieten, wozu das
Schiff entworfen worden ist, zu beherrschen.
7.4 Der Mieter wird das Schiff ausschliesslich persönlich
gebrauchen, während des Fahrens immer selbst an
Bord anwesend sein und, sollte es durch ein anderes
Bemannungsmitglied gesteuert werden, dafür die
ganze Verantwortung tragen.
7.5 Es ist dem Mieter, der das Schiff fährt oder steuert
verboten dies zu tun, während er unter Einfluss eines
Stoffes verkehrt, wovon er weiss oder redlicherweise
wissen muss, dass der Gebrauch eines solchen
Stoffes (wohl oder nicht in Kombination mit einem
anderen Stoff) die Fähigkeit zum Fahren oder
Steuern des Schiffes so weit beeinträchtigen kann,
dass er geachtet werden muss, das Schiff nicht nach
Vorschrift fahren oder steuern zu können. Auszüge
konform Artikel 26 des Schifffahrtverkehrsgesetzes.
7.6 Der Mieter darf das Schiff im Schiff nicht mehr Menschen,
als laut Vermieter gestattet ist.
7.7 Der Vermieter ist verpflichtet, einen am Schiff festgestellten
Defekt oder Schaden sofort dem Vermieter
zu melden. Bleibt der Mieter bezüglich dieser
Meldepflicht in Verzug, dann ist er zur Gänze für jeden
Schaden, welchen der Vermieter dadurch erleidet,
haftbar.
7.8 Jene Kosten, welche direkt mit dem Gebrauch des
Schiffes im Zusammenhang stehen, wie z.B. Hafen-,
Brücken-, Kade-, Schleussen- und Liegegelder, sowie
die Kosten für Brennstoff und/oder andere
Verbrauchskosten gehen auf Rechnung des Mieters.
Artikel 8 Wartung / Inspektion
8.1 Die Wartung des Fuhrzeuges geht, mit Ausnahme
der täglichen Wartung, auf Kosten des Vermieters.
8.2 Der Mieter stellt auf Bitte des Vermieters diesem das
Schiff in gereinigtem Zustand und ohne Unterbrechung
zur Inspektion und /oder zur vom Vermieter
auszuführenden notwendigen Reparatur und/oder
Wartung zur Verfügung.
8.2 Der Mieter gibt dem Vermieter zuvor ausdrücklich
die Zustimmung, das Schiff zum Zweck der Inspektion,
Reparatur und/oder Durchführung der notwendigen
Wartung oder Zurücknahme des Schiffes, zu betreten.
8.4 Eventuelle notwendigen Reparaturen am Schiff dürfen
nur nach ausdrücklicher vorhergehenden Zustimmung
des Vermieters vom Mieter selbst oder
von Dritten durchgeführt werden.
8.5 Hat der Vermieter dem Mieter Zustimmung gegeben,
Arbeiten am Schiff selbst durchzuführen oder von
Dritten durchführen zu lassen, dann ersetzt der Vermieter
dem Mieter die vom Vermieter genehmigten
Reparaturkosten, und zwar unter der Bedingung,
dass die spezifizierten Rechnungen vom Mieter vorgelegt
werden müssen.
8.6 Gibt der Vermieter keine Zustimmung und führt der
Mieter trotzdem eine Reparatur aus oder lässt er
diese von einem Dritten durchführen, dann geht dies
auf Kosten des Mieters. Verursachen die vom Mieter
durchgeführten Arbeiten Schaden für den Vermieter,
dann hat dieser das Recht auf totalen Schadenersatz.
Artikel 9 Undurchführbarkeit des Mietvertrages
9.1 Der Vermieter hat das Recht, die Erfüllung seiner
Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er durch Umstände,
welche beim Vertragsabschluss nicht zu erwarten
waren und welche ausserhalb seines Einflusses
liegen, zeitlich verhindert ist, seine Verpflichtungen
zu erfüllen.
9.2 Unter für den Vermieter unerwarteten Umständen
und jenen, welche ausserhalb seines Einflusses liegen,
werden unter anderem folgende Umstände verstanden:
der Lieferant des Vermieters kommt seinen
Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, das
Wetter, Erdbeben, Brand, Verlust oder Diebstahl des
zu vermietenden Objektes, Strassensblockaden,
Streiks oder Arbeitsunterbrechungen.
Artikel 10 Versicherung des Schiffes / Haftung Mieter
10.1 Der Vermieter wird, ausgehend von den Risiken,
welche mit dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten
Fahrgebiet verbunden sind, das Schiff zu
Gunsten des Mieters gegen gesetzliche Haftung,
Kaskoschaden und Diebstahl versichern.
10.2 Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für jeden
Schaden, erlitten oder entstanden durch (den
Gebrauch des Schiffes) das Schiff. Auch für Schaden
am Schiff, einschliesslich Schaden durch Vermissung,
Veruntreuung, Diebstahl, Entfremdung und
totalem Verlust des Schiffes, haftet der Mieter.
10.3 Die Haftung des Mieters ist beschränkt auf jenen
Schadensbetrag, welcher nicht von der durch den
Vermieter abgeschlossenen Versicherung gedeckt
ist. Muss der Vermieter sich auf die für das Schiff
abgeschlossene Versicherung berufen, dann muss
der Mieter das auf Grund der Versicherungsbedingungen
geltende eigene Risiko dem Vermieter erstatten.
10.4 Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber zur
Gänze für Forderungen von Schadensersatz durch
Dritte, welcher Schadensersatz mit (dem Gebrauch
des Schiffes) dem Schiff zusammenhängt.
10.5 Im Schadensfall, entstanden oder verursacht mit oder
durch das Schiff, wird der Mieter den Vermieter
davon sofort in Kenntnis setzen. Der Mieter ist zur
Gänze für jeden Schaden haftbar, welchen der Vermieter
als Folge des Verzuges der Meldungspflicht
erleidet.
10.6 Der Mieter ist verpflichtet, alle möglichen
Maβnahmen zu treffen, wodurch Schaden verhindert
oder beschränkt werden kann.
Artikel 11 Haftung Vermieter
11.1 Der Vermieter haftet für jenen Schaden, den der
Mieter direkt und ausschliesslich als Folge eines
dem Vermieter anzurechnenden Mangels erleidet.
Als Schadensersatz kommt jedoch nur jener Schaden
in Frage, gegen welchen der Vermieter versichert
ist oder redlicherweise hätte versichert sein
sollen.
11.2 Kann das Schiff dem Mieter nicht zum vereinbarten
Datum oder nicht für die totale Mietperiode zur Verfügung
gestellt werden, dann wird der Vermieter alles
daran setzen, um dem Mieter ein Ersatzschiff anzubieten.
Gelingt dies dem Vermieter nicht, oder wird
die angebotene Alternative vom Mieter nicht akzeptiert,
dann ist die Haftung des Vermieters auf die
Rückerstattung des vom Mieter bereits bezahlten
Mietpreises beschränkt.
11.3 Nicht für Schadenersatz in Betracht kommt:
a. Folgeschaden;
b. Schaden, verursacht durch Mutwilligkeit oder bewusste
Verwegenheit von Helfern/Mitfahrenden.
Artikel 12 Ende Mietperiode
12.1 Am Ende der Mietperiode überträgt der Mieter zur
vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort das Schiff
dem Vermieter in dem Zustand, in welchem er es
empfangen hat.
12.2 Ist die vereinbarte Mietperiode abgelaufen ohne
dass das Schiff zur vorher vereinbarten Zeit und
zum vorher vereinbarten Ort zurück gebrachtworden
ist, dann hat der Vermieter Recht auf eine
verhältnismäβige Erhöhung der Mietsumme und auf
Ersatz weiteren (Folge)Schadens, es sei denn, die
zu späte Rückgabe kann dem Mieter nicht angerechnet
werden.
12.3 Wird das Schiff nicht zur vereinbarten Zeit und zum
vereinbarten Ort zurück gebracht und ist der Vermieter
dadurch nicht im Stande, das Schiff dem nächsten
Mieter zur Verfügung zu stellen, dann muss jener
Mieter, der das Schiff zu spät zurück bringt, den
Schadensersatz, welchen der Vermieter dem nächsten
Mieter bezahlen muss, dem Vermieter ausbezahlen.
12.4 Ist nach Urteil des Vermieters das Schiff bei Rückgabe
nicht sauber, dann ist der Vermieter berechtigt,
das Schiff auf Kosten des Mieters zu reinigen (oder
reinigen zu lassen). Die mit der Reinigung verbundenen
Kosten darf der Vermieter von der vom Mieter
bezahlten Kaution abziehen.
Artikel 13 Annulierung
13.1 Will der Mieter den Mietvertrag rückgängig machen,
dann muss er den Vermieter so schnell wie möglich
davon schriftlich in Kenntnis setzen.
Im Falle einer Annulierung schuldet der Mieter Vermieter
einen festgestellten Schadenersatz in der
Höhe von:
- 20% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung
bis zu 90 Tagen vor Eingang der Mietperiode;
- 50% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung
bis zu 60 Tagen vor Eingang der Mietperiode;
- 75% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung
bis zu 30 Tagen vor Eingang der Mietperiode;
- 100% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer
Annulierung innerhalb von 30 Tagen vor Eingang der
Mietperiode oder zu Beginn der Mietperiode;
13.2 Im Falle einer Annulierung durch den Mieter kann er
dem Vermieter eine Vertretung durch einen Dritten
anbieten. Im Falle, dass oben genannter Dritter für
den Vermieter akzeptabel ist, ist der Mieter einen
Zuschlag von 10% des vereinbarten Mietbetrages
mit einem Minimum von € 50,- und einem Maximum
von € 125,- schuldig.
Artikel 14 Vertragsstrafe und Auflösung
14.1 Der Mieter ist dem Vermieter eine direkt einforderbar
Geldstrafe von € 5.000,- schuldig, wenn der Mieter
den Verpflichtungen eines oder mehrerer oben genannten
Artikel(s) nicht nachkommt oder Handlungen
unterlässt und ausserdem schuldet er dem Vermieter
eine Geldstrafe von € 1.000,- für jeden weiteren
Tag, welchen die Unterlassung oder Schändung
fortdauert, nachdem der Mieter schriftlich mit eingeschriebener
Post davon informiert worden ist. Dies
alles unvermindert das Recht des Vermieters, den
tatsächlich erlittenen Schaden und/oder zu erleidenden
Schaden vom Mieter ein zu fordern.
14.2 Der Vermieter hat das Recht, um neben der in Punkt
1 dieses Artikels aufgelegten Geldstrafe bei Übertretung
durch den Mieter des in Artikel 7 und 8 Festelegtem,
den Vertrag ohne Inverzugsstellung und ohne
gerichtliche Zwischenkunft zu kündigen. Der Mieter
ist in diesem Falle verpflichtet, das Schiff sofort
zu verlassen.
14.3 Der Vermieter hat in dem Falle, dass sich eine Situation
wie beschrieben in Punkt 2 dieses Artikels einstellt
das Recht, jeden durch ihn erlittenen Schaden
dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Artikel 15 Konflikte
15.1 Das Niederländische Recht hat Gültigkeit.
15.2 Bei einem Konflikt werden sich beide Parteien um
eine Regelung auf gütlichem Wege bemühen. Wenn
notwendig und von beiden Parteien gewünscht, wird
dabei ein Dritter bemitteln.
15.3 Nur der Zivilrichter am Niederlassungsort des Vermieters
wird von Konflikten in Kenntnis gestellt, es
sei denn, die gesetzlichen Regeln sprechen dagegen.
Der Vermieter ist berechtigt, von dieser Befugtheitsregel
ab zu weichen und die gesetzliche Befugtheitsregeln
zu hantieren.